Raucherraum in Gastronomiebetrieben
Nach dem Tabakgesetz ist es nicht strafbar, wenn ein Gastwirt keinen eigenen Raucherraum einrichtet. Dazu ist er nicht unmittelbar verpflichtet. Strafbar ist er aber, wenn in Gasträumen trotz des grundsätzlichen Rauchverbots geraucht wird. Die Ausnahme vom Rauchverbot in Gastronomiebetrieben setzt voraus, dass im - gesamten - Hauptraum nicht geraucht wird und ein gesonderter Raucherraum eingerichtet und bezeichnet ist. Das Rauchverbot im Hauptraum darf nicht auf bestimmte Teile des Hauptraumes begrenzt werden. Ein Raucher"raum" liegt nur vor, wenn er allseitig von der Decke bis zum Boden von "festen Wänden" umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass Tabakrauch nicht in die Räume mit Rauchverbot dringen kann. Abgehängte Stoffbahnen als Raumteiler entsprechen diesen Voraussetzungen nicht.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 15.03.2012, Zahl E 188/02/2012.002/002
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Rechtswidrige Betretungsverbote
Das Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz einer gefährdeten Person die Polizei, einem Menschen (Gefährder) das Betreten eines bestimmten Bereichs (Wohnung und Umgebung) zu verbieten. Dieses Verbot gilt kraft Gesetzes 2 Wochen. Der Ausspruch einer anderen Frist durch die Polizei macht das Betretungsverbot rechtswidrig. Während der Dauer eines Betretungsverbots darf kein zweites Betretungsverbot verhängt werden.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 01.03.2012, Zahl E 047/02/2011.004/011
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Ungültige Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h im Ortsgebiet gilt für das Straßennetz zwischen den Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende". Der räumliche Bereich des Ortsgebiets muss durch eine Verordnung festgelegt werden. Der Aufstellungsort der Hinweiszeichen zur Kundmachung des Ortsgebietes muss durch die Verordnung gedeckt sein. Wird kein diesbezüglicher behördlicher Verordnungsakt gefunden, so ist eine solche Verordnung nicht vorhanden und gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 28.12.2011, Zahl E 002/16/2011.130/004
"Wischi-Waschi"-Auflage
In einer gewerberechtlichen Genehmigung für einen Gastgarten wurde dem Betreiber vorgeschrieben, dafür zu sorgen, dass "die Nachbarschaft nicht durch zu laute Musik gestört wird". Der Gastwirt wurde wegen Zuwiderhandelns gegen diese Auflage bestraft. Dies zu Unrecht. Eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung eines Gebots oder Verbots in einer Auflage ist nämlich nur zulässig, wenn sie sprachlich so klar und ein deutig gefasst ist, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lässt. Diesen Anforderungen entspricht diese Auflage nicht, weil unklar ist, was "zu laute" Musik ist und wann sie für welche Nachbarn "störend" ist. Entgegen dem Gesetz wurden im Auflagentext keine bestimmten vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen formuliert. Dem Gebot mangelt es sohin am ausreichend bestimmten Normeninhalt.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 14.11.2011, Zahl E 015/02/2011.010/002
Wirksamkeit eines elektronischen Einspruchs
Sobald ein elektronischer Einspruch gegen eine Strafverfügung am Zentralserver des Amtes der Landesregierung einlangt, ist er wirksam eingebracht. Warum er vom Zentralserver nicht an die BH, die als Einspruchsadressat genannt ist, weitergeleitet wurde, ist egal.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 30.09.2011, Zahl E 003/13/2011.081/002
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