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Verfahrenshilfe

Antragstellung
Jeder Beschuldigte kann ab der Zustellung oder der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, sonst bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Tatort liegt, einzubringen.
Bei einem im Burgenland gelegenen Tatort (siehe Straferkenntnis) ist in jedem Fall der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland zuständig.

Bewilligungsvoraussetzungen
Die Verfahrenshilfe wird bewilligt, wenn
1. der Beschuldigte eines Strafverfahrens, das durch ein Straferkenntnis abgeschlossen wurde, außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung (Rechtsanwalt) zu tragen und
2. soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Dem Bewilligungsantrag sind die erforderlichen Nachweise und eine Kopie des Straferkenntnisses anzuschließen. Bei unvollständiger Antragstellung muss mit einer Versagung der Bewilligung gerechnet werden (Mitwirkungspflicht des Antragstellers).

Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt mit Bescheid. Eine Bescheidausfertigung erhält die Rechtsanwaltskammer, die sodann einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt. Hievon wird der Antragsteller verständigt.
Auswirkungen der Verteidigerbestellung auf die Berufungsfrist:
Wenn innerhalb der Berufungsfrist die Verfahrenshilfe beantragt wird, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verteidigers und des anzufechtenden Bescheides an diesen neu zu laufen.
Wird der rechtzeitig (innerhalb der Berufungsfrist) gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten neu zu laufen.